24.01.2025

 

Interims-Handelsabkommen (ITA) zwischen der Europäischen Union und Chile

 

Dieses tritt zum 1. Februar 2025 in Kraft und ersetzt das bisherige Abkommen. Ziel ist es, einen einfacheren Ansatz zur Feststellung des Präferenzursprungs einzuführen.

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Dieses tritt zum 1. Februar 2025 in Kraft und ersetzt das bisherige Abkommen. 

 

Ziel ist es, einen einfacheren Ansatz zur Feststellung des Präferenzursprungs einzuführen. 

Was müssen wir über dieses neue Abkommen wissen?

  1. EUR.1 Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungserklärungen, die gemäß dem (ehemaligen) Assoziationsabkommen zwischen der EU und Chile ausgestellt wurden, werden nicht mehr als Nachweis des Präferenzursprungs für Waren akzeptiert, die in die Europäische Union oder nach Chile eingeführt oder zur Überlassung in den freien Verkehr freigegeben werden. Ab diesem Datum müssen Ansprüche auf Präferenzursprung auf einer Ursprungserklärung oder auf dem Wissen des Importeurs basieren, je nachdem, was zutrifft.
  2. Präferenzielle Ursprungserklärungen für Produkte, die sich am 1. Februar 2025 im Transit, in vorübergehender Lagerung, im Lagerhaus oder in Freizonen befinden, sollten auf Ursprungserklärungen basieren, wie im ITA festgelegt.
  3. Die unter dem alten Assoziationsabkommen genehmigten Exporteurnummern werden durch die REX-Nummer ersetzt. Mit anderen Worten, dank des neuen Abkommens müssen Ursprungserklärungen für Produkte aus der EU für Sendungen über 6.000 Euro die REX-Nummer enthalten.

 

Mehr erfahren: Interim Trade Agreement (ITA)Registered Export System