De Minimis Tax Thresholds and Cross-Border E-commerce

„De-minimis“-Steuergrenzen und grenzüberschreitender E-Commerce

Im Zusammenhang mit dem internationalen E-Commerce wird das Thema der Handhabung von „De-minimis“-Steuergrenzen zunehmend wichtiger. Wenn ein online erstandener Artikel beim Versand durch den Zoll
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Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem internationalen E-Commerce wird das Thema der Handhabung von „De-minimis“-Steuergrenzen zunehmend wichtiger. Wenn ein online erstandener Artikel beim Versand durch den Zoll muss, wird sein Wert mit dem von der Regierung des Ziellandes festgelegten „De minimis“-Schwellenwert (lateinisch für „auf kleine Dinge“) abgeglichen. In der Regel erfolgt dies anhand eines Geldwertbetrags. Liegt der Wert eines Artikels unterhalb dieses Schwellenwerts, werden keine Zölle erhoben. Liegt er oberhalb dieses Schwellenwerts, fallen zusätzliche Kosten an. Durch das rasante Wachstum des E-Commerce-Bereichs wurde deutlich, wie überholt viele „De minimis“-Regelungen weltweit sind. In mehreren großen Märkten werden deshalb Anpassungen in den Steuersätzen vorgenommen.

Die meisten „De-minimis“-Schwellenwerte wurden ursprünglich im Zusammenhang mit herkömmlichen Handelsstrategien festgelegt und nehmen nun oftmals ungeplant Einfluss auf E-Commerce-Aktivitäten. Eine Änderung der „De-minimis“-Schwellenwerte ist jedoch für die Regierungen der jeweiligen Länder nicht einfach und wird zudem kontrovers diskutiert. Es geht dabei darum, die Vorteile für lokale Hersteller (und Arbeitsplätze) und den kommerziellen Bedarf der Bürger gegeneinander abzuwägen. Änderungen der „De-minimis“-Schwellenwerte werden unweigerlich mit Auswirkungen auf einen der beiden Bereiche einhergehen. Es ist Aufgabe der Regierungen, zu prüfen, ob die Vorteile solcher Änderungen potenzielle innenpolitische oder finanzielle Auswirkungen aufwiegen. Im Hinblick auf Online-Händler können zusätzliche Kosten durch Zölle und Steuern bewirken, dass die Kaufabwicklung kurz vor der Bestellbestätigung häufiger abgebrochen wird. Außerdem können diese Kosten dazu führen, dass eine Website für Kunden aus bestimmten Ländern weniger attraktiv wird. Kunden könnten zudem Waren über den Graumarkt erwerben oder Daigou-Services in Anspruch nehmen, um höhere Kosten zu vermeiden.

2017 hat GEODIS eine Studie in Auftrag gegeben, um zu untersuchen, wie mit den „De-minimis“-Schwellenwerten – insbesondere bei niedrigpreisigen Online-Gütern – international verfahren wird und wie Regierungen ihre Steuergesetze anpassen. Im Rahmen dieser Studie haben wir siebzehn große E-Commerce-Märkte auf fünf Kontinenten untersucht und miteinander verglichen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ansätze für die internationale Handhabung von „De Minimis“-Schwellenwerten auf der Makroebene in drei große Gruppen unterteilt werden können: protektionistisch, wettbewerbsorientiert und ortsgebunden.

Protektionistisch

Der E-Commerce stellt eine potenzielle Gefahr für die herkömmlichen Inlandsmärkte dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Produkte schwer zu beschaffen sind oder lokal hoch besteuert werden. Die Tatsache, dass die Preise weltweit günstiger sind, sich vielfältige Liefermöglichkeiten bieten und eine größere Vielfalt an Waren verfügbar ist, kann für ausländische Einzelhändler mit erheblichen Kosten einhergehen und bewirken, dass Regierungen sich gezwungen sehen, inländische Unternehmen und Arbeitsplätze zu schützen.

Eines der wenigen wirksamen Mittel, deren Regierungen sich bedienen können, besteht darin, grenzüberschreitende Online-Käufe durch eine höhere Besteuerung oder die Senkung des „De-minimis“-Schwellenwertes weniger attraktiv zu machen. Ein Beispiel für einen solchen Fall ist Kanada, wo der „De-minimis“-Schwellenwert in den 1980er-Jahren auf nur 20 CAD festgesetzt wurde. Der Grund dafür war primär die Unterstützung der lokalen Industrie. Die inländischen Hersteller sind mit diesem „De-minimis“-Schwellenwert sehr zufrieden. Im Hinblick auf den NAFTA-Handelsblock hat sie sich jedoch als problematisch erwiesen und auch bei den kanadischen Online-Käufern ist er äußerst unbeliebt. Einer aktuellen Umfrage ist zu entnehmen, dass 76 % der Kanadier möchten, dass der Schwellenwert auf mindestens 200 CAD angehoben wird. Damit läge er immer noch unterhalb des Schwellenwerts in Höhe von 800 USD der angrenzenden Vereinigten Staaten.

Für einen protektionistischen „De-minimis“-Ansatz sprechen vor allem potenzielle zusätzliche Einnahmen durch die höhere Besteuerung von Online-Waren aus dem Ausland. Im zweiten Quartal des Jahres 2017 hatte Australien vor, seinen „De Minimis“-Schwellenwert von 1.000 AUD auf 0 AUD zu senken, um Steuereinnahmen aus dem internationalen E-Commerce zu generieren. Die Umsetzung wurde jedoch vom australischen Senat auf Juli 2018 verschoben, da nicht klar war, wie die zusätzliche Steuer erhoben werden sollte. Bislang wurde noch keine Lösung gefunden. Theoretisch betrachtet mag den Regierungen ein Schwellenwert von Null attraktiv erscheinen. Dagegen spricht jedoch, dass der finanzielle Aufwand für die Bearbeitung von geringpreisigen Waren die erzielten Einnahmen gegebenenfalls übersteigt, sodass die Staatskasse letztendlich keinen Nutzen daraus zieht.

Der komplexeste aller Ansätze ist der chinesische, der vielleicht aber auch am besten auf den internationalen E-Commerce anwendbar ist. Im Jahr 2016 wurde der „De-minimis“-Schwellenwert per Gesetz auf 50 CNY (ca. 6 Euro) herabgesetzt. Dem Gesetz liegt ein gestaffeltes Einfuhrsteuersystem zu Grunde, nach dem für jede Person pro Jahr und Transaktion ein bestimmter „De-minimis“-Schwellenwert gilt. Dadurch wird sichergestellt, dass gelegentliche Online-Käufer nicht so stark besteuert werden wie Käufer, die häufig online einkaufen oder online teure Waren oder große Mengen erwerben.

Wettbewerbsorientiert

Regierungen, die einen wettbewerbsorientierten Ansatz in Bezug auf den „De-minimis“-Schwellenwert verfolgen, behalten die Schwellenwerte bei und versuchen dadurch, den Verbrauchern sowohl Zugang zu den in- als auch ausländischen Märkten zu verschaffen. In einigen Fällen, wie beispielsweise Hongkong, sind in den vergangenen Jahrzehnten sowohl hohe als auch gar keine „De-minimis“-Schwellenwerte vorgegeben worden, die ein integrierter Bestandteil des Handelswesens sind. Sie sind die Drehschraube einer umfassenderen Strategie, die darauf abzielt, für den internationalen Handel attraktiv zu sein. Andere Länder, wie Indonesien oder die Vereinigten Staaten, haben ihren „De-minimis“-Schwellenwert erst kürzlich angehoben und erhoffen sich davon, dass ein intensiverer internationaler Handel auch die Inlandsmärkte stimulieren wird.

Ortsgebunden

Ortsgebundene „De-minimis“-Steuerregelungen kommen eindeutig am häufigsten vor und lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen:

Ausgereifte Lösungen für die Besteuerung im E-Commerce

Ländern wie Japan, die über eine ausgereifte Lösung für die Besteuerung im E-Commerce verfügen, ist in der Regel bewusst, welche Auswirkungen der grenzüberschreitende Online-Handel auf ihre Bevölkerung hat. Viele in diese Kategorie fallende Länder haben zwar einen niedrigen „De-minimis“-Schwellenwert beibehalten, zudem aber den internationalen Import dadurch vereinfacht, dass sie ein vereinfachtes Zollverfahren anbieten oder oberhalb des „De-minimis“-Schwellenwertes niedrige Zölle ansetzen. Andere Länder, wie Südkorea und die Vereinigten Arabischen Emirate, unterstützen den grenzüberschreitenden E-Commerce durch den Ausbau bestehender Handelsabkommen mit bedeutenden Märkten, die E-Commerce anbieten, oder Nachbarländern/Ländern aus dem Handelsblock.

Nicht ausgereifte Lösungen für die Besteuerung im E-Commerce

Nicht ausgereifte Lösungen für die Besteuerung im E-Commerce sind auf ein sehr starkes Wachstum des Online-Handels zurückzuführen sowie auf die Tatsache, dass es den Regierungen nicht gelingt, ihre Einfuhrsteuersysteme entsprechend anzupassen. Die Europäische Union räumt offen ein, dass ihr derzeitiger „De-minimis“-Schwellenwert von 22 € nicht mehr zeitgemäß ist, da dieser festgelegt wurde, bevor der E-Commerce zu einer wichtigen Konjunkturkraft wurde. Länder, die ihre Steuerregelungen noch nicht an den modernen grenzüberschreitenden E-Commerce angepasst haben, können auch erst einmal schauen, wie sich kürzlich eingeführte protektionistische Maßnahmen beziehungsweise Marktöffnungsmaßnahmen entwickeln, bevor sie selbst eine angemessene Steuerstruktur einführen.

In den kommenden Jahren wird die Frage der „De-minimis“-Schwellenwerte für den grenzüberschreitenden E-Commerce immer häufiger zu Diskussionen zwischen nationale Regierungen, Logistikdienstleistern und Online-Händlern führen. Es sind Änderungen der derzeitigen „De-minimis“-Schwellenwerte in aufstrebenden sowie ausgereiften E-Commerce-Märkten zu erwarten. Diese Schwellenwerte sollten grundsätzlich in regelmäßigen Abständen von Logistikdienstleistern überprüft werden.

 

 
 
 
 
 
 

 

 

 

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